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Lösung: Consenta

DSGVO und Google Fonts: Was 2026 wirklich gilt

· DSGVO

Das LG-München-Urteil vom 20.01.2022 war der Auslöser einer großen Welle. Vier Jahre später lohnt eine nüchterne Bestandsaufnahme: Was hat sich juristisch wirklich gefestigt — und was nicht?

Die rechtliche Kernaussage

Das LG München I (Az. 3 O 17493/20) hat festgestellt: Die Übertragung der dynamischen IP-Adresse eines Website-Besuchers an einen Server in den USA, ohne wirksame Einwilligung, ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Schadensersatz: 100 €.

Folgeentscheidungen

Mehrere Amts- und Landgerichte sind dieser Linie gefolgt — überwiegend mit Schadensersatzbeträgen zwischen 50 € und 170 €. Es gibt aber auch ablehnende Entscheidungen, die einen konkret nachweisbaren Schaden verlangen oder die Aktivlegitimation einzelner Massenabmahner anzweifeln.

Die zentrale offene Frage — ob für den DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO eine spürbare immaterielle Beeinträchtigung erforderlich ist — hat der EuGH in mehreren Urteilen seit 2023 differenziert beantwortet. Eine bloße Verletzung allein reicht nicht; ein konkreter Nachteil ist aber niedrigschwellig nachweisbar.

Die Massenabmahnung

2022/2023 verschickten einige Anwaltskanzleien tausende serielle Abmahnungen. Das LG München I, das LG Köln und mehrere weitere Gerichte haben diese Massengeschäfte teilweise als rechtsmissbräuchlich eingestuft (§ 242 BGB), wenn das wirtschaftliche Interesse des „Geschädigten“ offensichtlich überwog. Wer heute eine Abmahnung erhält, sollte daher zwei Fragen klären lassen:

  1. Liegt der Verstoß tatsächlich vor? Bei „Schein-Verstößen“ durch automatisierte Massen-Scans gibt es legitime Gegenargumente.
  2. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich? Bei Massenabmahnungen mit Standardtext und auffälligem Umsatzinteresse durchaus argumentierbar.

Was Aufsichtsbehörden sagen

Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten seit Jahren die Position, dass externe Schriften ohne Einwilligung nicht zulässig sind. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Berlin haben das in eigenen Hinweisen wiederholt klargestellt. Bußgelder wurden in diesem konkreten Themenfeld bislang aber selten verhängt — die Behörden setzen auf Beratung und Selbstkorrektur.

Praxisempfehlung

Aus rein technischer Sicht ist die saubere Lösung trivial: Schriften lokal einbinden. Es gibt keinen funktionalen Grund, das nicht zu tun. Aus Compliance-Sicht ist das Schrift-Problem oft nur die sichtbare Spitze — Karten, Videos und Tracking schaffen die gleiche Schwachstelle. Eine Consent-Lösung mit Auto-Blocker schließt die Lücke nachhaltiger als der reine Schrift-Umzug.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Im Zweifel wende dich an einen IT-Rechtsanwalt.

Drittdienste auch nach der Schrift-Umstellung sauber blocken

Lokale Schriften lösen das Schrift-Problem. Karten, Videos, Marketing-Pixel und Page-Builder schaffen morgen die nächste Lücke. Mit Consenta blockst du nicht-essentielle Drittdienste automatisch — bis zur Einwilligung.

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Themen: DSGVO, Google Fonts, Rechtsprechung